AIO — Satzung (Kurzfassung)
Diese Satzung regelt die Grundsätze für AIO als gemeinnützigen Verein nach schweizerischem Zivilrecht.
Artikel 1 (Name & Rechtsform)
- Der Verein trägt den Namen AIO — AI Integrity Organization (Kurzform: AIO).
- Der Verein wird als gemeinnütziger Verein nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch errichtet und betrieben.
Artikel 2 (Sitz & Dauer)
- Der rechtliche Sitz befindet sich in Genf, Schweiz. Die Post- und Rechtsdomiziladresse wird vom Vorstand bestimmt.
- Der Verein wird auf unbestimmte Dauer gegründet.
Artikel 3 (Zweck & Tätigkeiten)
- Ziel des Vereins ist die weltweite Etablierung und Förderung eines Ökosystems für AI-Integrität.
- Tätigkeiten umfassen: (a) Entwicklung offener Standards (RBP/PRP), (b) Verifizierungs- und Zertifizierungsinfrastruktur, (c) offene Governance und BYOR-Schnittstellen, (d) Bildung und Forschung, (e) Politik und internationale Zusammenarbeit.
Artikel 4 (Amtssprachen)
- Amtliche Dokumente werden in Koreanisch und Englisch verfasst; Französisch kann bei Bedarf ergänzt werden.
- Bei Auslegungsdifferenzen gilt die englische Fassung, sofern der Vorstand nicht anders entscheidet.
Artikel 5 (Mitgliedschaftsarten)
- Mitgliedskategorien: (a) ordentliche Mitglieder (natürliche Personen, stimmberechtigt), (b) Institutsmitglieder (eine Vertreterin/ein Vertreter, stimmberechtigt), (c) Fördermitglieder (stimmrechtslos).
- Aufnahme, Zulassung und Beiträge werden in der Mitgliederordnung geregelt.
Artikel 6 (Rechte & Pflichten)
- Stimmberechtigte Mitglieder haben Stimmrecht, Einsichtsrechte, Vorschlagsrecht sowie Wahl- und Wählbarkeitsrechte.
- Mitglieder haben die Satzung, Regelungen und die Ethikcharta zu beachten.
Artikel 7 (Austritt & Ausschluss)
- Mitglieder können durch schriftliche Mitteilung austreten.
- Der Vorstand kann Mitglieder bei schwerwiegenden Verstößen (Schädigung des Vereinszwecks, rückständige Beiträge, schwerwiegende Ethikverstöße) nach Anhörung ausschließen.
Artikel 8 (Organe)
Die Organe des Vereins sind: Generalversammlung, Vorstand, Sekretariat, Ausschüsse/Arbeitsgruppen, Revisor/Auditor.
Artikel 9 (Generalversammlung)
- Zuständigkeiten umfassen Satzungsänderungen, Wahl/Abberufung von Vorstand und Revisor, Genehmigung des Budgets und der Beiträge sowie wesentliche Regelwerke.
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt; ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einberufen werden.
- Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
Artikel 10 (Vorstand)
- Der Vorstand besteht aus 3–11 Mitgliedern, inklusive eines Vorsitzenden.
- Der Vorstand überwacht Pläne, Budgets, Ausschüsse, das Sekretariat und externe Beziehungen.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Artikel 11 (Sekretariat)
- Das Sekretariat führt die laufenden Geschäfte; die Leitung erfolgt durch den Generalsekretär, der vom Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands ernannt wird.
Artikel 12 (Ausschüsse)
Ständige und Ad-hoc-Ausschüsse umfassen Standards WG, Audit & Certification WG, Ethics & Legal WG, Education & Community WG.
Artikel 13 (Finanzen)
- Mittel: Beiträge, Spenden, Zuwendungen, Erträge aus Dienstleistungen, sonstige Einnahmen. Geschäftsjahr: 1. Januar – 31. Dezember.
- Vermögen werden ausschließlich für die Vereinszwecke verwendet.
Artikel 14 (Buchführung & Prüfung)
Der Vorstand kann interne oder externe Prüfungen veranlassen; der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Artikel 15 (Interessenkonflikt)
Funktionsträger und Ausschussmitglieder müssen Interessenkonflikte offenlegen und sich gegebenenfalls der Abstimmung enthalten.
Artikel 16 (Datenschutz)
Der Verein beachtet das Schweizer Datenschutzrecht (nFADP) und führt DPIAs für risikobehaftete Verarbeitung durch.
Artikel 17 (Aufzeichnungen & Transparenz)
Protokolle werden archiviert; Kernentscheidungen und zentrale Ergebnisse sind grundsätzlich öffentlich, essenzielle Artefakte können durch Hash-Fixierung verankert werden.
Artikel 18 (IP & Lizenzen)
Veröffentlichungen standardmäßig unter CC BY 4.0; Quellcode standardmäßig unter Apache-2.0 oder MIT. Drittmaterialien folgen den Originalbedingungen.
Artikel 19 (Streitbeilegung & anwendbares Recht)
Interne Streitigkeiten werden vermittelt; Schweizer Recht gilt, Gerichtsstand Genf.
Artikel 20 (Satzungsänderungen)
Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Generalversammlung.
Artikel 21 (Auflösung)
Auflösung erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit; verbleibendes Vermögen wird an eine gemeinnützige Einrichtung übertragen.
<sub>Final v1.0</sub>